Der Auftrag an das SRK respektive den Blutspendedienst SRK

(Bundesbeschluss vom 18. Juni 1951)

Art. 1

Das SRK ist als einzige nationale Rotkreuzgesellschaft auf dem Gebiet der Eidgenossenschaft anerkannt und als solche verpflichtet, im Kriegsfall den Sanitätsdienst der Armee zu unterstützen.

Art. 2

Die wichtigsten Aufgaben des SRK sind: die freiwillige Sanitätshilfe der Blutspendedienst für zivile und militärische Zwecke

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