Der Auftrag an das SRK respektive den Blutspendedienst SRK
(Bundesbeschluss vom 18. Juni 1951)
Art. 1
Das SRK ist als einzige nationale Rotkreuzgesellschaft auf dem Gebiet der Eidgenossenschaft anerkannt und als solche verpflichtet, im Kriegsfall den Sanitätsdienst der Armee zu unterstützen.
Art. 2
Die wichtigsten Aufgaben des SRK sind: die freiwillige Sanitätshilfe der Blutspendedienst für zivile und militärische Zwecke
